Vereinssatzung

Turn- und Sportverein seit 1910

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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins 

§ 2 Selbstlosigkeit und Mittel des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Pflichten des Vereins
§ 6 Ende und Beginn der Mitgliedschaft
§ 7 Jahresbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfähigkeit der Versammlung
§ 13 Ehrungen
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Vereinsauflösung

 

Der Verein führt den Namen:

Turn- und Sportverein Hamelspringe e. V. ( Abk. TSV ).

Der Verein ist beim Amtsgericht Hameln in das Vereinsregister eingetragen.

Die Vereinsfarben sind rot / weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Verein ist gemeinnützig.
Der TSV Hamelspringe e. V. mit Sitz in 31848 Bad Münder am Deister, OT. Hamelspringe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.

Der Verein hat den Zweck, den Sport zu fördern, insbesondere die Jugend für den Sport zu begeistern.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainings- und Spielbetriebs,
  • Durchführung von Übungsstunden unter Leitung von sportfachlich vorgebildeten Übungsleitern,
  • Teilnahme an Meisterschaften der einzelnen Verbände.

§ 2 Selbstlosigkeit und Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder gut beleumundete Sportfreund werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (über 18 Jahre), jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahre) und fördernden Mitgliedern.

Die Mitglieder gliedern sich in:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in den Versammlungen.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht die Übungs- und Sportstätten des Vereins, unter Beachtung der besonderen Anordnungen, zu benutzen.
Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen
Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Ziele es Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
  • zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen,
  • den Anforderungen des Vorstandes nachzukommen

§ 5 Pflichten des Vereins

Der Verein hat Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abzuschließen.
Das Barvermögen bei einer öffentlichen Sparkasse zu hinterlegen.
Der Verein kann für irgendwelche, durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle oder Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer, nicht verantwortlich gemacht werden.

§ 6 Ende und Beginn der Mitgliedschaft

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand einzubringen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand oder mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss erfolgt:

  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen groben oder unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
  • Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Satzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  • Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
  • In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
  • Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Jahresbeitrag

Alle Mitglieder haben zur Förderung und Erhaltung des Vereins Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag ist mit jährlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.12. des laufenden Jahres zu bezahlen.
In besonderen Fällen kann der Beitrag einzelner Mitglieder durch den Vorstand ermäßigt werden.

§ 8 Organe des Vereins

  • Die Organe des TSV Hamelspringe e.V. sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 2. Schriftführer
  • dem 1. Kassenwart
  • dem 2. Kassenwart
  • dem Sportwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Schriftführer sorgt für das gesamte Schriftwesen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Der 2. Kassenwart führt die Mitgliederkartei und ist für die Anforderung der Mitgliedsbeiträge zuständig.
Dem Sportwart obliegt im Einvernehmen der Spartenleiter die organisatorische Leitung sämtlicher sportlicher Angelegenheiten, außer der Jugendbetreuung.
Den erweiterten Vorstand bilden der Jugendwart und die einzelnen Fachwarte der verschiedenen Sportarten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel gewählt –

einmal der
1. Vorsitzende, der 2. Schriftführer und 2. Kassenwart

im anderen Jahr
der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1 Kassenwart und der Sportwart.

Der erweiterte Vorstand wird komplett alle 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der gesamte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Vertreter berufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der gesamte Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand kann auch jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Versammlung durch Bekanntmachung in den Vereinskästen.

Jede ordentlich einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  • die Wahl von drei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
  • Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Prüfung der Kasse muß mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Über
  • die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes.
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen dienen zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand nicht allein beschließen kann oder will.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Versammlung

Die Versammlung führt der 1. Vorsitzende, in Vertretungsfolge der 2. Vorsitzende.
Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mehrere Vorschläge vorliegen, oder wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, sind weitere Wahlgänge erforderlich.

§ 13 Ehrungen

Der Vorstand hat das Recht, verdienten Mitgliedern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft bzw. die bronzene, silberne oder goldene Vereinsnadel zu verleihen. Die Beschlussfassung hierüber hat durch die Vorstandssitzung zu geschehen. Die Ehrenmitgliedschaft ist durch eine Ehrenmitgliedsurkunde zu bestätigen, die Verleihung der Vereinsnadeln durch ein Handschreiben zu bestätigen.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse beurkundet der Versammlungsleiter, der Schriftführer und ein Mitglied der Versammlung.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Solange aber noch sieben Mitglieder am Weiterbestehen festhalten, kann eine Auflösung nicht erfolgen.Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 19. März 2010 genehmigt.

Hamelspringe, den 19.03.2010